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Ist meine Kündigung gültig?

In der Schweiz dürfen Arbeitgebende grundsätzlich ohne Begründung kündigen. Es gibt aber klare Grenzen. Wird Ihnen während einer Sperrfrist gekündigt, etwa während Sie krank oder schwanger sind, ist die Kündigung nichtig (Art. 336c OR). Sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden.

Die Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall dauert im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Erkranken Sie erst während der laufenden Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen und verlängert sich.

Missbräuchliche Kündigung: Einsprache nicht verpassen

Missbräuchlich ist eine Kündigung zum Beispiel, wenn sie wegen einer persönlichen Eigenschaft, wegen der Ausübung eines Rechts oder als Rache für geltend gemachte Ansprüche erfolgt (Art. 336 OR). Auch die Art und Weise kann missbräuchlich sein, etwa bei langjährigen, älteren Mitarbeitenden ohne vorgängige Anhörung.

Eine missbräuchliche Kündigung bleibt gültig. Sie haben aber Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen. Voraussetzung: Sie erheben vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache und klagen innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR). Wer die Einsprache verpasst, verliert den Anspruch.

Fristlos entlassen?

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (Art. 337 OR). Leichtere Verfehlungen reichen in der Regel nur nach einer Verwarnung. Ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt, schuldet die Arbeitgeberin den Lohn bis zum ordentlichen Kündigungstermin und eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen (Art. 337c OR).

Selbst kündigen: Fristen und Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie selbst kündigen, gilt die vertragliche Kündigungsfrist, sonst die gesetzliche: in der Probezeit 7 Tage, danach im ersten Dienstjahr 1 Monat, im zweiten bis neunten 2 Monate und danach 3 Monate, jeweils auf Ende eines Monats (Art. 335c OR). Kündigen Sie ohne neue Stelle, kann die Arbeitslosenversicherung Einstelltage verfügen. Oft ist eine Aufhebungsvereinbarung die bessere Lösung.

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Häufige Fragen

Wie schnell muss ich nach einer Kündigung reagieren?+

Bei einer möglicherweise missbräuchlichen Kündigung muss Ihre schriftliche Einsprache vor Ablauf der Kündigungsfrist bei der Arbeitgeberin eintreffen. Die Klage folgt innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Prüfen Sie Ihre Kündigung deshalb möglichst sofort.

Ist eine Kündigung während Krankheit gültig?+

Nicht, wenn sie während der Sperrfrist ausgesprochen wird. Dann ist sie nichtig. Wurde vor der Krankheit gekündigt, wird die laufende Kündigungsfrist unterbrochen und verlängert sich.

Muss die Arbeitgeberin die Kündigung begründen?+

Auf Ihr Verlangen hin muss die Kündigung schriftlich begründet werden (Art. 335 Abs. 2 OR). Die Begründung hilft, eine missbräuchliche Kündigung zu erkennen.

Was kostet die Prüfung?+

Das Risikometer ist kostenlos. Es ist eine rein KI-basierte Ersteinschätzung ohne Prüfung durch Rechtsexperten. Die Prüfung Ihres Falls mit Ihren Unterlagen durch Rechtsexperten der Omnilex AG kostet pauschal CHF 490.

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