Nur mit wichtigem Grund
Fristlos kündigen darf der Arbeitgeber nur, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Art. 337 OR). Das setzt eine schwere Verfehlung voraus. Leichtere Verfehlungen rechtfertigen eine fristlose Kündigung in der Regel erst nach einer klaren Verwarnung. Eine unverschuldete Verhinderung, etwa Krankheit, ist nie ein wichtiger Grund.
Der Arbeitgeber muss zudem rasch handeln, in der Regel innert zwei bis drei Arbeitstagen, nachdem er vom Grund erfahren hat. Wartet er zu lange, gilt der Grund als verziehen.
















