Die Sperrfrist schützt Sie
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange Sie wegen Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind (Art. 336c OR). Die Sperrfrist dauert im ersten Dienstjahr 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Sie entfaltet keine Wirkung und muss nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung bestand und bewiesen werden kann, in der Regel mit einem Arztzeugnis.
















