Rechtsgrundlagen
Das Risikometer stützt sich auf das Obligationenrecht und die Rechtsprechung von Bund und Kantonen aus dem Omnilex-Korpus. Unten die wichtigsten Grundlagen. Alle Quellen sind über Omnilex Mind oder das Bundesgericht direkt abrufbar. Stand: 24.9.2026.
Gesetz
| Art. 335 OR | Kündigung, Begründungspflicht auf Verlangen |
| Art. 335b OR | Kündigungsfrist während der Probezeit (7 Tage) |
| Art. 335c OR | Kündigungsfristen: 1, 2 und 3 Monate auf Ende Monat |
| Art. 335d bis 335g OR | Massenentlassung: Konsultation und Meldung |
| Art. 336 OR | Missbräuchliche Kündigung |
| Art. 336a OR | Entschädigung bis zu 6 Monatslöhnen |
| Art. 336b OR | Einsprache bis Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen |
| Art. 336c OR | Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber: Sperrfristen |
| Art. 336d OR | Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer |
| Art. 337 OR | Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen |
| Art. 337c OR | Folgen ungerechtfertigter fristloser Entlassung |
| Art. 337d OR | Folgen ungerechtfertigten Nichtantritts oder Verlassens der Stelle |
| Art. 328 OR | Fürsorgepflicht, Schutz der Persönlichkeit |
| Art. 330a OR | Arbeitszeugnis |
| Art. 341 OR | Unverzichtbarkeit zwingender Ansprüche |
| Art. 340c OR | Wegfall des Konkurrenzverbots |
Rechtsprechung
Sperrfristen und Nichtigkeit
- 4C.198/2002Unverschuldete Arbeitsverhinderung ist nie ein wichtiger Grund (Art. 337 Abs. 3 OR); Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist die Regel
- 1C_296/2008Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig; ein neues, unabhängiges Krankheitsereignis löst eine neue Sperrfrist aus
- 4A_47/2008Schwangerschaft während laufender Kündigungsfrist: Frist wird unterbrochen und verlängert sich auf den nächsten Endtermin
- 8C_607/2021Arztzeugnis ist kein absolutes Beweismittel; Arbeitsunfähigkeit im Kündigungszeitpunkt muss bewiesen sein
- 4C.383/1999Aufhebungsvereinbarung während Krankheit darf Lohnfortzahlung und Sperrfristschutz nicht ohne Gegenleistung aushebeln
Missbräuchliche Kündigung
- BGE 132 III 115Alterskündigung: erhöhte Fürsorgepflicht bei langjährigen, älteren Mitarbeitenden kurz vor der Pensionierung
- 4A_117/2023Kündigung eines Kochs 11 Monate vor der Pensionierung nach 30 Dienstjahren war missbräuchlich
- 4A_44/2021Kein automatischer Schutz für ältere Kader: Bei Geschäftsleitung mit hoher Verantwortung keine Pflicht zur Anhörung oder Suche nach Alternativen
- 4A_384/2014Missbräuchlich: keine Aussprache und keine letzte Chance für langjährigen, älteren Mitarbeitenden
- 4A_186/2022Restrukturierung mit kurzer Bedenkfrist, Freistellung und ohne Verabschiedung ist noch nicht missbräuchlich
- BGE 125 III 70Konfliktkündigung: missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber keine zumutbaren Massnahmen zur Entschärfung des Konflikts ergriffen hat
- 4A_39/2023Konflikt- und Rachekündigung müssen konkret substanziiert werden; eine unwahre Begründung allein macht die Kündigung nicht missbräuchlich
- 4C.215/2005Missbräuchlich: Kündigung eines 44 Jahre angestellten Mitarbeiters ohne Versuch der Konfliktlösung, sechs Monatslöhne Entschädigung
- 4C.103/2000Rachekündigung: Geltendmachung von Ansprüchen muss für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sein
- 4A_402/2023Rachekündigung bejaht: Kündigung nach Verlangen eines Verjährungsverzichts für Überstunden
- 4A_368/2023Verdachtskündigung: Interne Untersuchung muss sorgfältig sein, aber keine strafprozessualen Garantien; erweist sich der Verdacht später als falsch, ist die Kündigung nicht per se missbräuchlich
- 4A_387/2016Arbeitnehmervertreter: Vertrauensverlust kann begründeter Anlass sein; Beweislast beim Arbeitgeber
- 4A_415/2011Arbeitnehmervertreter darf aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden, wenn kein Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit besteht
- 4A_571/2008Massenentlassung: Konsultation muss vor dem definitiven Entscheid stattfinden, sonst Entschädigung
- 4C.135/2004Bemessung der Entschädigung nach Art. 336a OR: Verschulden, Art der Kündigung, Dauer des Arbeitsverhältnisses, Alter, wirtschaftliche Folgen
Fristlose Kündigung
- BGE 130 III 28Fristlose Kündigung: Reaktionsfrist von 2 bis 3 Arbeitstagen nach Kenntnis des wichtigen Grundes, sonst Verwirkung
- 4A_477/2011Fristlose Kündigung: Bei juristischen Personen mit mehrköpfigem Organ kann rund eine Woche noch rechtzeitig sein
- 4A_109/2016Fristlos nur bei objektiv und subjektiv schwerwiegender Pflichtverletzung; Nachschieben von Gründen nur, wenn sie damals unbekannt waren
- 4C.109/2003Leichtere Verfehlungen rechtfertigen die fristlose Kündigung nur nach klarer Verwarnung
- 4C.198/2002Unverschuldete Arbeitsverhinderung ist nie ein wichtiger Grund (Art. 337 Abs. 3 OR); Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR ist die Regel
- 4A_569/2010Fristlos gerechtfertigt: Lügen im Bewerbungsgespräch bei Kaderposition einer Bank
Form, Zugang und Einsprache
- 4P.169/2000Zugang der eingeschriebenen Kündigung: Empfangstheorie, Risiko der verspäteten Abholung trägt die Empfängerin
- 4A_347/2009Einsprache nach Art. 336b OR muss vor Ablauf der Kündigungsfrist zugehen, auch bei kurzer Probezeitfrist
- 4A_199/2026Wer Entschädigung will, muss die rechtzeitige schriftliche Einsprache behaupten und beweisen
- 4C.36/2006Klage am 181. Tag nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist verwirkt
Aufhebungsvereinbarung
- BGE 118 II 58Aufhebungsvereinbarung: zulässig, wenn beide Seiten Zugeständnisse machen und zwingender Kündigungsschutz nicht umgangen wird
- 4A_673/2016Aufhebungsvereinbarung ist ein echter Vergleich, wenn die Zugeständnisse ungefähr gleichwertig sind
- 4C.383/1999Aufhebungsvereinbarung während Krankheit darf Lohnfortzahlung und Sperrfristschutz nicht ohne Gegenleistung aushebeln
- 8C_94/2020Aufhebungsvereinbarung und Arbeitslosenversicherung: Arbeitgeberleistungen müssen den Verdienstausfall bis zum frühestmöglichen Ende decken
- 4C.230/2005Eine konkludente Aufhebungsvereinbarung darf nicht leichthin angenommen werden
Die wichtigsten Regeln in Kürze
- Kündigungsfreiheit: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann ohne Grund gekündigt werden. Auf Verlangen ist die Kündigung schriftlich zu begründen (Art. 335 OR).
- Fristen: 7 Tage in der Probezeit; danach 1 Monat im 1. Dienstjahr, 2 Monate im 2. bis 9., 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr, jeweils auf Ende Monat. Abweichungen im Vertrag oder GAV möglich, aber nie unter einem Monat und nur gleich lang für beide Seiten (Art. 335b, 335c OR).
- Zugang: Die Kündigung wirkt, sobald sie in den Machtbereich der Empfängerin gelangt. Eingeschriebene Briefe gelten mit der Abholmöglichkeit als zugestellt.
- Sperrfristen: Keine Kündigung durch den Arbeitgeber während Militärdienst, Krankheit oder Unfall (30, 90 oder 180 Tage je nach Dienstjahr), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt sowie während bestimmter Elternurlaube. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig; eine laufende Kündigungsfrist wird unterbrochen (Art. 336c OR).
- Missbräuchlichkeit: Kündigung wegen persönlicher Eigenschaften, Ausübung von Grundrechten, Geltendmachung von Ansprüchen, Militärdienst, Gewerkschaftstätigkeit oder ohne Konsultation bei Massenentlassung. Die Rechtsprechung ergänzt: verletzende Art der Kündigung, fehlende Konfliktlösung, fehlende Rücksicht auf ältere, langjährige Mitarbeitende. Folge: Entschädigung bis zu 6 Monatslöhne, keine Weiterbeschäftigung (Art. 336, 336a OR).
- Einsprache: Schriftlich bis zum Ende der Kündigungsfrist, Klage innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses (Art. 336b OR).
- Fristlos: Nur aus wichtigem Grund, der die Fortsetzung unzumutbar macht; leichtere Verfehlungen erst nach Verwarnung. Reaktion innert 2 bis 3 Arbeitstagen. Ungerechtfertigt: Lohn bis zum ordentlichen Kündigungstermin plus Entschädigung bis 6 Monatslöhne (Art. 337, 337c OR).
- Aufhebungsvereinbarung: Zulässig, wenn beide Seiten Zugeständnisse machen. Ein Verzicht auf zwingende Ansprüche ohne Gegenleistung ist unwirksam (Art. 341 OR).