Was in die Schlussabrechnung gehört
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen fällig (Art. 339 Abs. 1 OR). Dazu gehören der Lohn bis zum letzten Tag, der Anteil des 13. Monatslohns, nicht bezogene Ferien, geleistete Überstunden und offene Spesen. Der Arbeitgeber darf nur abziehen, was gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist. Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geld ersetzt werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Beim Austritt werden sie ausbezahlt, wenn sie nicht mehr bezogen werden können.
















